Auswählen und Prüfen von natürlichen Steinen und Kunststeinen,
BGBl. II Nr. 159/2018
Steinmetz/Steinmetzin-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin (Steinmetz/Steinmetzin-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Berufsprofil
Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Bedienungs-anleitungen usw. sowie Erstellen von Skizzen und technischen Zeichnungen,
- Ziffer 3Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen (Sägen, Spalten, Trennen, Behauen, Schleifen, Polieren) von Hand und mit Maschinen zur Gestaltung von ebenen, hohlen und gewölbten Flächen sowie von Gehrungen, Schrägen, Ausklinkungen, Aussparungen, Bohrungen, Fasen und Rundungen auch unter Verwendung rechnergestützter Maschinen,
- Ziffer 4Gestalten von Schriften, Ornamenten und Symbolen,
- Ziffer 5Verlegen von Platten, Bodenplatten und Fliesen,
- Ziffer 6Versetzen von Treppen, Fenster- und Türumrahmungen sowie Fassadenverkleidungen aus Naturstein und künstlichen Steinen,
- Ziffer 7Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen,
- Ziffer 8Durchführen von Qualitätskontrollen an Werkstücken,
- Ziffer 9Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.