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BGBl. II Nr. 159/2018

kundgemacht 05.07.2018 RIS↗
Steinmetz/Steinmetzin-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin (Steinmetz/Steinmetzin-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 159/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Steinmetz/Steinmetzin-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 159/2018 § 2↗RIS↗

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Auswählen und Prüfen von natürlichen Steinen und Kunststeinen,
  2. Ziffer 2
    Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Bedienungs-anleitungen usw. sowie Erstellen von Skizzen und technischen Zeichnungen,
  3. Ziffer 3
    Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen (Sägen, Spalten, Trennen, Behauen, Schleifen, Polieren) von Hand und mit Maschinen zur Gestaltung von ebenen, hohlen und gewölbten Flächen sowie von Gehrungen, Schrägen, Ausklinkungen, Aussparungen, Bohrungen, Fasen und Rundungen auch unter Verwendung rechnergestützter Maschinen,
  4. Ziffer 4
    Gestalten von Schriften, Ornamenten und Symbolen,
  5. Ziffer 5
    Verlegen von Platten, Bodenplatten und Fliesen,
  6. Ziffer 6
    Versetzen von Treppen, Fenster- und Türumrahmungen sowie Fassadenverkleidungen aus Naturstein und künstlichen Steinen,
  7. Ziffer 7
    Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen,
  8. Ziffer 8
    Durchführen von Qualitätskontrollen an Werkstücken,
  9. Ziffer 9
    Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.