Auswählen und Prüfen von natürlichen Steinen und Kunststeinen,
BGBl. II Nr. 160/2018
Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Steinmetztechnik (Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Berufsprofil
Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Steinmetztechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Bedienungs-anleitungen usw. sowie Erstellen von Skizzen und technischen Zeichnungen,
- Ziffer 3Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen (Sägen, Spalten, Trennen, Behauen, Schleifen, Polieren) von Hand und mit Maschinen zur Gestaltung von ebenen, hohlen und gewölbten Flächen sowie von Gehrungen, Schrägen, Ausklinkungen, Aussparungen, Bohrungen, Fasen und Rundungen auch unter Verwendung rechnergestützter Maschinen,
- Ziffer 4Gestalten von Schriften, Ornamenten und Symbolen,
- Ziffer 5Verlegen von Platten, Bodenplatten und Fliesen,
- Ziffer 6Versetzen von Treppen, Fenster- und Türumrahmungen sowie Fassadenverkleidungen aus Naturstein und künstlichen Steinen,
- Ziffer 7Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen,
- Ziffer 8Planen und Herstellen von Steinerzeugnissen nach eigenen Ideen oder nach Vorgaben, Erstellen der dazu notwendigen Zeichnungen sowie Durchführen von Berechnungen (zB Kalkulieren des Materialverbrauchs),
- Ziffer 9Rechnergestütztes Erstellen und Bearbeiten von Zeichnungen (CAD) und Datenüberleitung,
- Ziffer 10Auswählen und Zusammenstellen von Werkstoffen und Hilfsstoffen sowie Mitarbeiten bei Kalkulationen,
- Ziffer 11Erstellen von einfachen CNC-Programmen sowie Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen (zB zum Gestalten von Flächen) unter Verwendung rechnergestützter Maschinen,
- Ziffer 12Mitwirken bei der Steinrestaurierung und Steinkonservierung in der Denkmalpflege,
- Ziffer 13Mitwirken bei der Auftragsabwicklung wie Arbeitsvorbereitung, beim Organisieren, Durchführen und Überwachen des Auftrages, bei der Koordination mit anderen Gewerken sowie beim Organisieren der betrieblichen Logistik,
- Ziffer 14Anlegen von Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
- Ziffer 15Beraten von Kunden/Kundinnen hinsichtlich der Gestaltung oder Pflege von Produkten,
- Ziffer 16Durchführen von Qualitätskontrollen an Werkstücken,
- Ziffer 17Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.