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BGBl. II Nr. 160/2018

kundgemacht 05.07.2018 RIS↗
Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Steinmetztechnik (Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 160/2018× zu Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 160/2018 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die für den Umgang mit Staplern bzw. Kränen erforderliche Ausbildungen (Berufsbildposition 48) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.
  2. Absatz 2,Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- bzw. Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.