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BGBl. II Nr. 161/2018

kundgemacht 05.07.2018 RIS↗
Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz (Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 161/2018× zu Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 161/2018 § 15↗RIS↗

Verhältniszahlen

Paragraph 15,

 Abweichend vom Paragraph 8, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes werden folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt.

  1. Ziffer eins
    eine fachlich einschlägig ausgebildete Personen
    ein Lehrling,
  2. Ziffer 2
    für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person
    je ein weiterer Lehrling.
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten neben dem Lehrberechtigten alle berufsberechtigten Tierärzte/Tierärztinnen am selben Standort, sowie all jene, die eine fachlich einschlägige Ausbildung im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz bzw. in einem verwandten Lehrberuf nachweisen können, sowie Personen, die eine fachlich einschlägige Ausbildung oder zumindest eine dreijährige fachlich einschlägige Praxis nachweisen können.