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BGBl. II Nr. 161/2018

kundgemacht 05.07.2018 RIS↗
Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz (Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 161/2018× zu Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 01.06.2018 – 15.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 161/2018 · danach: BGBl. II Nr. 384/2023 § 16↗RIS↗

Evaluierung

Paragraph 16,

 Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2022 unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, der Österreichischen Tierärztekammer und der Gewerkschaft der Privatangestellten ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Tierärztliche Ordinationsassistenz in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.