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BGBl. II Nr. 163/2018

kundgemacht 05.07.2018 RIS↗
Zahntechnische Fachassistenz-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz (Zahntechnische Fachassistenz-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 163/2018× zu Zahntechnische Fachassistenz-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahntechnische Fachassistenz-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2018 · idF BGBl. II Nr. 163/2018 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz

Paragraph eins,

  1. Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz kann nur bis zum Ablauf des 31. Mai 2023 eingetreten werden.
  2. Absatz 3,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zahntechnischer Fachassistent, Zahntechnische Fachassistentin) zu bezeichnen.