Anfertigen und Auswerten von Skizzen und Zeichnungen für zahntechnische Arbeiten,
BGBl. II Nr. 163/2018
Zahntechnische Fachassistenz-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz (Zahntechnische Fachassistenz-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Berufsprofil
Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Herstellen von Registrierbehelfen sowie jeglicher Art von Modellen,
- Ziffer 3Anwenden von zahntechnischen Verbundtechnologien,
- Ziffer 4Anwenden von Guss- und Presstechniken diverser zahntechnischer Materialien,
- Ziffer 5Durchführen von Reparaturen und Wiederinstandsetzen von herausnehmbarem Zahnersatz,
- Ziffer 6Herstellen von Teil- und Totalprothesen für Oberkiefer und Unterkiefer samt aller dafür erforderlichen Prozessschritte,
- Ziffer 7Umstellen von Zähnen und Planen von kieferorthopädischen Behandlungen (Grundkenntnisse),
- Ziffer 8Anfertigen von therapeutischen Behelfen und kieferorthopädischen Geräten,
- Ziffer 9Anwenden feinmechanischer Techniken,
- Ziffer 10Modellieren von Stiftaufbauten, Kronen und Brücken sowie von mehrflächigen Gussfüllungen,
- Ziffer 11Anfertigen von festsitzendem Zahnersatz wie Teilkronen, Kronen und Brücken,
- Ziffer 12Herstellen von Teil- und Vollverblendungen,
- Ziffer 13Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards.