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BGBl. II Nr. 170/2018

kundgemacht 05.07.2018 RIS↗
Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 – GKE-V 2018
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen zur Erhebung granularer Kreditdaten (Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 – GKE-V 2018)
Kundmachung BGBl. II Nr. 170/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 (GKE-V 2018) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.09.2018 – 29.03.2020 · idF BGBl. II Nr. 170/2018 · danach: BGBl. II Nr. 27/2020 § 6↗RIS↗

Zeitpunkt der Meldung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 entsprechend den Anlagen 1A und 2A ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1A und 2A sind spätestens am sechzehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 3 entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
  3. Absatz 3,Die GKE-Stammdatenmeldung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ist unverzüglich zu erstatten, sobald
    1. Ziffer eins
      eine natürliche Person oder eine institutionelle Einheit eines Rechtsträgers erstmals als Gegenpartei eines meldepflichtigen Finanzinstruments gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 BWG auftritt und die Meldegrenze gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BWG überschritten wurde (Erstmeldung einer Gegenpartei); oder
    2. Ziffer 2
      eine Änderung der Stammdaten einer bereits gemeldeten Gegenpartei eintritt (Änderungsmeldung einer Gegenpartei).