Absatz eins,Vor der erstmaligen Meldung einer Gegenpartei haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer auf elektronischem Weg zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation der Gegenpartei erforderlich sind.
BGBl. II Nr. 170/2018
Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 – GKE-V 2018
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen zur Erhebung granularer Kreditdaten (Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 – GKE-V 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Kennungen
Paragraph 9,
- Absatz 2,Jede Meldung zu einer Gegenpartei ist mit der jeweiligen Identnummer zu versehen.
- Absatz 3,Für Tranchen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, dient die International Securities Identification Number (ISIN) oder, falls keine ISIN verfügbar ist, eine von der Österreichische Wertpapierdaten Service GmbH (ÖWS) vergebene Nummer oder, falls auch diese nicht verfügbar ist, eine institutsinterne Nummer als Kennung.