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BGBl. II Nr. 184/2018

kundgemacht 23.07.2018 RIS↗
Weinrechts-Sammelnovelle 2018
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus mit der die Weinbezeichnungsverordnung geändert wird, eine Großlagenverordnung 2018, eine Rebsortenverordnung 2018 sowie eine Vorführgemeindenverordnung 2018 erlassen werden, und die DAC-Verordnungen „Leithaberg“, Mittelburgenland, Neusiedlersee und Weinviertel, Wiener Gemischter Satz sowie die Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, die Obstweinverordnung und die Sektbezeichnungsverordnung geändert werden (Weinrechts-Sammelnovelle 2018)
Kundmachung BGBl. II Nr. 184/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rebsortenverordnung 2018 neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 24.07.2018 · idF BGBl. II Nr. 184/2018 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Die Aufnahme einer Rebsorte in die Liste gemäß Paragraph eins, (für Qualitätswein und Landwein geeignete Rebsorten) und in die Liste gemäß Paragraph 2, (für Rebsortenweine geeignete Rebsortenbe) bedarf einer eingehenden Prüfung des Namens der betroffenen Rebsorte, um eine Täuschung des Konsumenten hinsichtlich einer Herkunft oder einer Verwechslungsfähigkeit mit bestehenden Rebsorten auszuschließen.