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BGBl. II Nr. 184/2018

kundgemacht 23.07.2018 RIS↗
Weinrechts-Sammelnovelle 2018
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus mit der die Weinbezeichnungsverordnung geändert wird, eine Großlagenverordnung 2018, eine Rebsortenverordnung 2018 sowie eine Vorführgemeindenverordnung 2018 erlassen werden, und die DAC-Verordnungen „Leithaberg“, Mittelburgenland, Neusiedlersee und Weinviertel, Wiener Gemischter Satz sowie die Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, die Obstweinverordnung und die Sektbezeichnungsverordnung geändert werden (Weinrechts-Sammelnovelle 2018)
Kundmachung BGBl. II Nr. 184/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorführgemeinden-Verordnung 2018 neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 24.07.2018 · idF BGBl. II Nr. 184/2018 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Wurde bei der Lese von Spätlese- und Eisweinen mittels Traubenvollernter eine Kontrolle durch den Mostwäger auch in den Weingärten durchgeführt, so sind die Kosten für diese Kontrolle in der Höhe von 7,27 € je angefangene Stunde vom zum Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten dem Bund zu ersetzen. Die Kosten sind von der Bundeskellereiinpsktion vorzuschreiben.