Absatz eins,1) Diese Verordnung gilt für
- Ziffer einsden Neubau oder Ausbau von Bundesstraßen, welche gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, in der jeweils geltenden Fassung, zu genehmigen sind,
- Ziffer 2folgende Bundesstraßenbauvorhaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 BStG 1971, sofern die Vorhabenskosten im Einzelfall 15 Millionen Euro übersteigen:
- Litera aRampenverlegungen,
- Litera bdie Errichtung zusätzlicher Einzelrampen bei Anschlussstellen und Knoten,
- Litera cdie Zulegung weiterer Fahrstreifen, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971 unterliegt und
- Litera ddie Änderung der Nivelette um mehr als fünf Meter, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971 unterliegt,
- Litera edie Auflassung von Bundesstraßenteilen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, BStG 1971, sofern der Anteil der ASFINAG an den Vorhabenskosten den oben angeführten Betrag übersteigt.
- Ziffer 3Erhaltungsmaßnahmen an Bundesstraßen, sofern die Vorhabenskosten im Einzelfall 50 Millionen Euro übersteigen und
- Ziffer 4die netzweite Betrachtung von Erhaltungsmaßnahmen an Bundesstraßen.