Absatz eins,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat bei der Planung und Umsetzung von Neubau- und Ausbaumaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Bundesstraßenbauvorhaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, die Angemessenheit der Kosten unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Anforderungen zu prüfen. Unter Bedachtnahme auf die Rahmenbedingungen von Bundesstraßenbauvorhaben müssen dabei die öffentlichen Interessen mitberücksichtigt werden.
BGBl. II Nr. 188/2018
Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Aufgaben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Paragraph 4,
- Absatz 2,Bei Erhaltungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist die Wirtschaftlichkeit mit dem Ziel der Angemessenheit der Kosten bei Gewährleistung einer sicheren und langfristigen Nutzung unter Berücksichtigung der Streckenverfügbarkeit zu prüfen.
- Absatz 3,Diese Prüfungen haben in Anwendung der jeweils aktuellen betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung zu erfolgen.