für Vorhaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera e,) und Ziffer 3,, für die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Trassenfestlegungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971, ein Auflassungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz 3, BStG 1971 oder ein Genehmigungsverfahren nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, eingeleitet wurde, und
BGBl. II Nr. 188/2018
Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Paragraph 6,
Diese Verordnung gilt nicht:
- Ziffer eins
- Ziffer 2für Vorhaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Litera a,) – d), die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grundlage der Dienstanweisung zur Erarbeitung und Vorlage von Bundesstraßenprojekten dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegt wurden.
- Ziffer 3für Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, für die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Verfahren zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph 24, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, UVP-G 2000) eingeleitet wurde.