Absatz eins,Für die Festlegung des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ wird der Datensatz gemäß Ziffer 2 Punkt eins, (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2015,, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3, UG und Paragraph 63, Absatz 9, UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen.
BGBl. II Nr. 202/2018
Universitätsfinanzierungsverordnung – UniFinV und Änderung der Wissensbilanz-Verordnung 2016
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der eine Verordnung über die Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung (Universitätsfinanzierungsverordnung – UniFinV) erlassen und die Wissensbilanz-Verordnung 2016 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Definition, Datengrundlage, Gewichtung der Basisindikatoren 1 und 2 und Berechnung der Finanzierungssätze
Paragraph 3,
- Absatz 2,Für die Festlegung des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ werden die ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien in sieben Fächergruppen zusammengefasst. Die Zuordnung der Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu den Fächergruppen erfolgt grundsätzlich nach der Gliederungssystematik der International Standard Classification of Education (ISCED) Fields of Education and Training 2013 der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang der Ebene 3 („detailed field“) der ISCED Fields of Education and Training 2013. Eine Ausnahme bildet das ISCED-Studienfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (ISCED 0114), für dessen Zuordnung Folgendes gilt:
- Ziffer einsDie Studien werden im Falle von Lehramtsstudien anhand der Unterrichtsfächer und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den einzelnen Fächergruppen zugeordnet.
- Ziffer 2Unterrichtsfächer ohne Stammstudienrichtung werden anhand inhaltlicher Kriterien zugeordnet, insbesondere aber wie folgt:
- Litera aBerufsgrundbildung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),
- Litera bBerufsorientierung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),
- Litera cBurgenlandkroatisch/Kroatisch zu „Spracherwerb“ (ISCED 0231),
- Litera dDarstellende Geometrie zu „Mathematik“ (ISCED 0541),
- Litera eMediengestaltung zu „Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion“ (ISCED 0211),
- Litera fPsychologie und Philosophie zu „Psychologie“ (ISCED 0313),
- Litera gBiologie und Umweltkunde zu „Biologie“ (ISCED 0511) und
- Litera hInformatik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610).Spezialisierungen anstelle eines Unterrichtfachs sind der „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111) zuzuordnen.
- Ziffer 3Die bildnerischen Unterrichtsfächer der „Bildenden Kunst“ (ISCED 0213) und die Unterrichtsfächer Musikerziehung sowie Instrumentalmusikerziehung der „Musik und darstellenden Kunst“ (ISCED 0215) zugeordnet.
- Ziffer 4Die weiteren ISCED 0114 zugeordneten Studien, die keine Lehramtsstudien sind, werden wie folgt zugerechnet:
- Litera aIslamische Religionspädagogik, Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik zu „Religion und Theologie“ (ISCED 0221);
- Litera bInstrumental(Gesangs)pädagogik, Kompositions- und Musiktheoriepädagogik, Musik- und Bewegungserziehung zu „Musik und darstellende Kunst“ (ISCED 0215);
- Litera cInformatikdidaktik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610) und
- Litera dWirtschaftspädagogik zu „Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert“ (ISCED 0410).Das ISCED-Ausbildungsfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (0114) entfällt in der Zuordnung nach Fächergruppen gänzlich.
- Absatz 3,Die Zuordnung der einzelnen an den Universitäten eingerichteten Bachelor-, Master- und Diplomstudien zu ISCED-3 erfolgt gemäß der Gliederungssystematik des Handbuchs der Bildungs- und Ausbildungsfelder (Statistisches Amt der Europäischen Union – EUROSTAT) und wird den Universitäten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, UniStEV 2004 auf elektronischem Weg bekannt gegeben. Die Zuordnung der Bildungs- und Ausbildungsfelder (ISCED-3) pro Universität zu den Fächergruppen gemäß Absatz 4, erfolgt gemäß der Anlage. An den Universitäten neu eingerichtete Studien, die noch nicht in der Anlage berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik den Fächergruppen zugeordnet, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage erfolgt.
- Absatz 4,Die Fächergruppen gemäß Absatz 2, werden gemäß Paragraph 12, Absatz 5, UG mit folgenden Faktoren gewichtet:
Fächergruppe | Gewichtungsfaktor |
Fächergruppe 1 | 1,0 |
Fächergruppe 2 | 1,5 |
Fächergruppe 3 | 1,8 |
Fächergruppe 4 | 4,0 |
Fächergruppe 5 | 4,0 |
Fächergruppe 6 | 3,0 |
Fächergruppe 7 | 5,0 |
Nicht zugeordnete individuelle Studien werden mit dem Faktor 1 gewichtet.
- Absatz 5,Für die Festlegung des Basisindikators 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 1.6 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2018,, mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich die Zählkategorie „Vollzeitäquivalente“ berücksichtigt wird.
- Absatz 6,Für die Festlegung des Basisindikators 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“ wird das Personal in ausgewählten Verwendungen gemäß Kennzahl 1.6 der WBV 2016 in folgende sieben Fächergruppen zusammengefasst:
- Ziffer einsBasisausstattung des Bedarfs in Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (Geisteswissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften – GeWi, SoWi, ReWi, etc.),
- Ziffer 2Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.),
- Ziffer 3Naturwissenschaften und Technik mit besonderen Ausstattungserfordernissen (zB Labor, Maschinen, Kleingruppen),
- Ziffer 4Humanmedizin, Zahnmedizin,
- Ziffer 5Veterinärmedizin,
- Ziffer 6Bildende Kunst und
- Ziffer 7Darstellende Kunst, Musik.
- Absatz 7,Die Fächergruppen gemäß Absatz 6, werden gemäß Paragraph 12, Absatz 5, UG mit folgenden Faktoren gewichtet:
Fächergruppe | Gewichtungsfaktor |
Fächergruppe 1 | 1,0 |
Fächergruppe 2 | 1,5 |
Fächergruppe 3 | 1,9 |
Fächergruppe 4 | 2,2 |
Fächergruppe 5 | 2,2 |
Fächergruppe 6 | 1,2 |
Fächergruppe 7 | 1,2 |
- Absatz 8,Die Finanzierungssätze Lehre gemäß Paragraph 12, Absatz 6, UG in den sieben Fächergruppen werden vor Beginn der Leistungsvereinbarungsverhandlungen folgendermaßen ermittelt:
- Ziffer einsDie von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode festzulegende Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze für Bachelor-, Master- und Diplomstudien (Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a,) wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Absatz 4, multipliziert, woraus sich die Anzahl der gewichteten Studienplätze insgesamt ergibt.
- Ziffer 2Der über den Basisindikator 1 zu vergebende Betrag Lehre (Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a,) wird durch die Summe aller gewichteten Studienplätze dividiert.
- Ziffer 3Der daraus folgende Quotient wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Absatz 4, multipliziert.
- Absatz 9,Die Finanzierungssätze Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß Paragraph 12, Absatz 6, UG in den sieben Fächergruppen werden vor Beginn der Leistungsvereinbarungsverhandlungen folgendermaßen ermittelt:
- Ziffer einsDie von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode festzulegende Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen in ausgewählten Verwendungsgruppen mindestens zu beschäftigenden Personen (Vollzeitäquivalente) wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Absatz 7, multipliziert, woraus sich die Anzahl der gewichteten Vollzeitäquivalente insgesamt ergibt.
- Ziffer 2Der über den Basisindikator 2 zu vergebende Betrag Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste (Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a,) wird durch die Summe aller gewichteten Vollzeitäquivalente dividiert.
- Ziffer 3Der daraus folgende Quotient wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor gemäß Absatz 7, multipliziert.