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BGBl. II Nr. 202/2018

kundgemacht 02.08.2018 RIS↗
Universitätsfinanzierungsverordnung – UniFinV und Änderung der Wissensbilanz-Verordnung 2016
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der eine Verordnung über die Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung (Universitätsfinanzierungsverordnung – UniFinV) erlassen und die Wissensbilanz-Verordnung 2016 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 202/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitätsfinanzierungsverordnung (UniFinV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.08.2018 – 31.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 202/2018 · danach: BGBl. II Nr. 397/2021 § 5↗RIS↗

Definition, Datengrundlage, Gewichtung und Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 2a und 2b

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 2a „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 1.C.1 „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von der EU, vom FWF, der FFG und vom Jubiläumsfonds der ÖNB lukriert werden, wobei Erlöse, die von der EU, dem FWF und vom Jubiläumsfonds der ÖNB lukriert werden, mit dem Faktor 2 gewichtet werden.
  2. Absatz 2,Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 2.B.1 „Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Doktoratsstudierende berücksichtigt werden, die sich in einer strukturierten Doktoratsausbildung mit mindestens 30 Wochenstunden Beschäftigungsausmaß befinden.
  3. Absatz 3,Für die Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 2a und 2b werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahrs herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.