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BGBl. II Nr. 209/2018

kundgemacht 16.08.2018 RIS↗
Änderung der Namensänderungsverordnung 1997, der Passgesetz-Durchführungsverordnung und der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Namensänderungsverordnung 1997, die Passgesetz-Durchführungsverordnung und die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 209/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Namensänderungsverordnung 1997 (NÄV) 2 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 Z 4
in Kraft 01.04.2017 – 16.08.2018 · idF BGBl. II Nr. 87/2017 · danach: BGBl. II Nr. 209/2018 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 17.08.2018 · idF BGBl. II Nr. 209/2018 § 1↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Antrag auf Namensänderung
§ 1.
(1) Der Antrag auf Änderung des Familien- oder Vornamens hat zu enthalten:
1. den Familiennamen, die Vornamen, die Wohnanschrift, das Datum und den Ort der Geburt sowie die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) des Antragstellers;
2. die Gründe, aus denen die Änderung des Familien- oder Vornamens beantragt wird, es sei denn, für die Änderung wäre § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG maßgeblich;
3. den Familiennamen und die Vornamen, deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch die Vornamen, die entfallen sollen oder deren Reihenfolge geändert werden soll;
4. die Unterschrift des Antragstellers, des Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters, insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt nicht entscheidungsfähig ist.
(2) Soweit der Antragsteller dazu in der Lage ist, soll der Antrag auch die Familiennamen, die Vornamen und die Wohnanschrift von Parteien im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 NÄG enthalten.