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BGBl. II Nr. 217/2018

kundgemacht 29.08.2018 RIS↗
Frauenförderungsplan BMEIA
Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (Frauenförderungsplan BMEIA)
Kundmachung BGBl. II Nr. 217/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan BMEIA neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.09.2018 · idF BGBl. II Nr. 217/2018 § 11↗RIS↗

2. Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen

Reformmaßnahmen/Zukunftsprogramme/Arbeitsgruppen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte oder Verwaltungs-Innovations-Programme ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Arbeitsgruppen-Mitglieder Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und die Personalentwicklung wird auf die Frauenförderung Bedacht genommen.