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BGBl. II Nr. 217/2018

kundgemacht 29.08.2018 RIS↗
Frauenförderungsplan BMEIA
Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (Frauenförderungsplan BMEIA)
Kundmachung BGBl. II Nr. 217/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan BMEIA neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft ab 01.09.2018 · idF BGBl. II Nr. 217/2018 § 22↗RIS↗

Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber sorgt bei Bedarf für eine geeignete Nachschulung der zurückkehrenden karenzierten Bediensteten.
  2. Absatz 2,Der Dienstgeber informiert Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in Karenzurlaub befinden, auf Wunsch über Ausschreibungen und Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten.
  3. Absatz 3,Über Ersuchen von aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten wird die personalführende Stelle diese rechtzeitig, jedoch spätestens vier Wochen vor Dienstantritt, zu einem Gespräch über ihre künftige Verwendung einladen. Es ist anzustreben, diese Bediensteten in den Informationsfluss ihres zukünftigen Arbeitsplatzes einzubinden.