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BGBl. II Nr. 217/2018

kundgemacht 29.08.2018 RIS↗
Frauenförderungsplan BMEIA
Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (Frauenförderungsplan BMEIA)
Kundmachung BGBl. II Nr. 217/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan BMEIA neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.09.2018 · idF BGBl. II Nr. 217/2018 § 4↗RIS↗

Vorrangige Aufnahme

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,In allen jenen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten weniger als die von Paragraph 11, Absatz 2, B-GlBG vorgesehenen 50% (Unterrepräsentation) beträgt, werden Bewerberinnen, die sich im Zuge der in Paragraph 13, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des Auswärtigen Dienstes – Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999, (Statut), vorgesehenen Auswahlverfahren für die zu besetzenden Planstellen gleich geeignet erweisen wie die bestgeeigneten Mitbewerber vorrangig aufgenommen.
  2. Absatz 2,Verbindliche Zielvorgaben in diesem Zusammenhang sind der Anlage 1 zu entnehmen.