Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Informationstechnologie treten mit 1. September 2018 in Kraft.
BGBl. II Nr. 222/2018
Informationstechnologie-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Informationstechnologie (Informationstechnologie-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 13,
- Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Informationstechnologie treten mit 1. November 2019 in Kraft.
- Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen eins, Ziffer 2 und 18 bis 20 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Informationstechnologie, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2006,, treten unbeschadet Absatz 5 und 6 mit Ablauf des 31. Oktober 2018 außer Kraft.
- Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 21 bis 32 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Informationstechnologie (Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Informationstechnologie – Technik), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2006,, treten unbeschadet Absatz 5 und 6 mit Ablauf des 31. Oktober 2019 außer Kraft.
- Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Oktober 2018 im Lehrberuf Informationstechnologie – Technik ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 3, angeführten Bestimmungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Absatz 4, antreten.
- Absatz 6,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Informationstechnologie ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. September 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. August 2019, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. August 2020 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. August 2021 endet, ist die Verordnung über die Berufsausbildung in der Informationstechnologie, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2006, (Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Informationstechnologie – Technik, Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraphen 18 bis 29), weiterhin anzuwenden (auch wenn das Lehrjahrende vor den genannten Terminen auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht). Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Absatz 4, antreten.