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BGBl. II Nr. 24/2018

kundgemacht 13.02.2018 RIS↗
Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten (Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 24/2018× zu Uni-ImmoV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitäten-Immobilienverordnung (Uni-ImmoV) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 01.01.2018 – 27.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 24/2018 · danach: BGBl. II Nr. 413/2024 § 12↗RIS↗

4. Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2,Sämtliche Immobilienprojekte, für die am 1. Jänner 2018 noch keine Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erfolgt ist, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung umfasst.
  3. Absatz 3,Sämtliche von der Universität eigenfinanzierte Immobilienprojekte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, für die bis zum 31. Dezember 2017 eine universitätsinterne Freigabe erteilt wurde, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
  4. Absatz 4,Jede Universität hat bis spätestens 28. Februar 2018 einen Entwurf für eine Vereinbarung zwischen dem Bund und der Universität gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz vorzulegen. Diese Vereinbarung gilt ausschließlich für das Jahr 2018. Ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 sind diese Vereinbarungen Teil der Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 13, UG.