Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 24/2018

kundgemacht 13.02.2018 RIS↗
Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten (Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 24/2018× zu Uni-ImmoV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitäten-Immobilienverordnung (Uni-ImmoV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 24/2018 § 5↗RIS↗

Planungsvorbereitung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei positivem Überprüfungsergebnis der in Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Kriterien kann die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Beginn der konkreten Planungsvorbereitung zustimmen.
  2. Absatz 2,Die Planungsvorbereitung durch die Universität hat für jedes Einvernehmensprojekt jedenfalls zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Erstellung eines mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister abgestimmten Raum- und Funktionsprogrammes,
    2. Ziffer 2
      den Kostenrahmen für die Einmalkosten (zB Investitionskosten, Einrichtung, usw.) und die laufenden Kosten (zB Mieten, Betriebskosten, durchschnittliche Instandhaltung, Heizung, Strom, Reinigung, usw.),
    3. Ziffer 3
      die Beschreibung der Auswirkungen auf die weiteren Immobilienprojekte der Universität,
    4. Ziffer 4
      den zugrunde liegenden Terminplan,
    5. Ziffer 5
      die Kennzahlen des Einvernehmensprojektes sowie
    6. Ziffer 6
      Angaben zu den von der Universität angewandten Entscheidungskriterien.
    Die Unterlagen gemäß Ziffer eins bis 6 sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen (Projektbeschreibung).
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Zusammenhang mit der Prüfung der Planungsvorbereitung die Universität auffordern, weitere erforderliche Unterlagen vorzulegen.