Absatz eins,Bei positivem Überprüfungsergebnis der in Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Kriterien kann die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Beginn der konkreten Planungsvorbereitung zustimmen.
BGBl. II Nr. 24/2018
Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten (Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Planungsvorbereitung
Paragraph 5,
- Absatz 2,Die Planungsvorbereitung durch die Universität hat für jedes Einvernehmensprojekt jedenfalls zu umfassen:
- Ziffer einsdie Erstellung eines mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister abgestimmten Raum- und Funktionsprogrammes,
- Ziffer 2den Kostenrahmen für die Einmalkosten (zB Investitionskosten, Einrichtung, usw.) und die laufenden Kosten (zB Mieten, Betriebskosten, durchschnittliche Instandhaltung, Heizung, Strom, Reinigung, usw.),
- Ziffer 3die Beschreibung der Auswirkungen auf die weiteren Immobilienprojekte der Universität,
- Ziffer 4den zugrunde liegenden Terminplan,
- Ziffer 5die Kennzahlen des Einvernehmensprojektes sowie
- Ziffer 6Angaben zu den von der Universität angewandten Entscheidungskriterien.
Die Unterlagen gemäß Ziffer eins bis 6 sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen (Projektbeschreibung). - Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Zusammenhang mit der Prüfung der Planungsvorbereitung die Universität auffordern, weitere erforderliche Unterlagen vorzulegen.