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BGBl. II Nr. 24/2018

kundgemacht 13.02.2018 RIS↗
Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten (Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 24/2018× zu Uni-ImmoV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitäten-Immobilienverordnung (Uni-ImmoV) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.01.2018 – 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 24/2018 · danach: BGBl. II Nr. 413/2024 § 8↗RIS↗

Baufreigabe

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister erteilt nach Prüfung der Ergebnisse der Planungsphase gemäß Paragraph 7, die Baufreigabe, sofern alle Vorgaben, insbesondere die der Planungsfreigabe, erfüllt wurden. Von der Erteilung der Baufreigabe ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren.
  2. Absatz 2,Die Baufreigabe ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister abschriftlich an alle Universitäten zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Wenn die Baufreigabe trotz Erfüllung aller Vorgaben nicht erteilt wird, ist dies schriftlich gegenüber der Universität zu begründen und der Universität sind die frustrierten Aufwendungen zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Für den Fall, dass die Vorgaben gemäß Paragraph 7, nicht eingehalten werden, kann keine Baufreigabe erteilt werden und das Verfahren gemäß den Paragraphen 4 bis 7 ist erneut durchzuführen. Davon ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren.