BGBl. II Nr. 248/2018
Änderung der Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändert
Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags
§ 4.
Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags gemäß § 255 135e Abs. 1 Z 5 4 VAG 2016 darüber zu informieren, dass im Fall einer Kündigung kein Rückkaufswert ausbezahlt wird und somit auch kein Anspruch auf die anteilsmäßige Alterungsrückstellung besteht.