Absatz eins,Reisebürogewerbetreibende haben in jenen Betriebsstätten, in denen das Reisebürogewerbe ausgeübt wird und in denen sie nicht selbst überwiegend tätig sind, mindestens einen fachkundigen Arbeitnehmer, der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich zu beschäftigen.
BGBl. II Nr. 260/2018
Pauschalreiseverordnung – PRV
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreiseverordnung – PRV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
5. Abschnitt
Hauptberufliche Beschäftigung von Arbeitnehmern durch Reisebürogewerbetreibende
Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer
Paragraph 11,
- Absatz 2,Eine Person ist jedenfalls dann als fachkundig anzusehen, wenn sie durch Zeugnisse nachweist:
- Ziffer einsdie erfolgreich bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder
- Ziffer 2den erfolgreichen Abschluss einer höheren Schule oder
- Ziffer 3den erfolgreichen Abschluss einer Handelsschule oder einer Hotelfachschule oder
- Ziffer 4eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) sowie
- Ziffer 5für den laufenden Geschäftsbetrieb ausreichende Kenntnisse einer Fremdsprache.