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BGBl. II Nr. 260/2018

kundgemacht 28.09.2018 RIS↗
Pauschalreiseverordnung – PRV
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreiseverordnung – PRV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 260/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pauschalreiseverordnung (PRV) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 29.09.2018 · idF BGBl. II Nr. 260/2018 § 11↗RIS↗

5. Abschnitt
Hauptberufliche Beschäftigung von Arbeitnehmern durch Reisebürogewerbetreibende

Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Reisebürogewerbetreibende haben in jenen Betriebsstätten, in denen das Reisebürogewerbe ausgeübt wird und in denen sie nicht selbst überwiegend tätig sind, mindestens einen fachkundigen Arbeitnehmer, der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich zu beschäftigen.
  2. Absatz 2,Eine Person ist jedenfalls dann als fachkundig anzusehen, wenn sie durch Zeugnisse nachweist:
    1. Ziffer eins
      die erfolgreich bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder
    2. Ziffer 2
      den erfolgreichen Abschluss einer höheren Schule oder
    3. Ziffer 3
      den erfolgreichen Abschluss einer Handelsschule oder einer Hotelfachschule oder
    4. Ziffer 4
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) sowie
    5. Ziffer 5
      für den laufenden Geschäftsbetrieb ausreichende Kenntnisse einer Fremdsprache.