Absatz eins,Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, vor, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Reiseleistungsausübungsberechtigung und die Informationen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der Erstmeldung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen und den Reiseleistungsausübungsberechtigten von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nicht vor, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der Erstmeldung mit Bescheid festzustellen.
BGBl. II Nr. 260/2018
Pauschalreiseverordnung – PRV
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreiseverordnung – PRV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Verfahren
Paragraph 8,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu prüfen, ob der Reiseleistungsausübungsberechtigte dem Paragraph 7, Absatz 2, entsprochen hat. Wurde dem Paragraph 7, Absatz 2, nicht entsprochen, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den Reiseleistungsausübungsberechtigten aufzufordern, binnen einer Frist von zwei Wochen die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
- Absatz 3,Sofern nicht gemäß Absatz 4, vorzugehen ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, erstatteten und nach Maßgabe des Absatz 2, aktualisierten Angaben sowie die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, und 5 aktualisierten Angaben in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) unverzüglich mit Bescheid zu löschen, wenn
- Ziffer einseine Insolvenz des Reiseleistungsausübungsberechtigten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, vorliegt,
- Ziffer 2der Reiseleistungsausübungsberechtigte nicht unverzüglich die Meldung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, erstattet hat,
- Ziffer 3der Reiseleistungsausübungsberechtigte trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß Absatz 2, die fällige Folgemeldung nicht oder nicht vollständig erstattet hat oder
- Ziffer 4die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis aus anderen als den in Absatz 6, genannten Gründen nicht mehr vorliegen.
- Absatz 5,Gegen Bescheide gemäß Absatz eins, letzter Satz und Absatz 4, eingebrachte Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.
- Absatz 6,Die Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) erlischt, wenn
- Ziffer einsdie für die Reiseleistungsausübungsberechtigung erforderliche Gewerbeberechtigung nicht mehr gegeben ist oder
- Ziffer 2der Reiseleistungsausübungsberechtigte dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Einstellung der Reiseleistungsausübung anzeigt.