Absatz eins,Mit der Zulassung ist jedem Fahrzeug oder Schwimmkörper ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen, das in die Zulassungsurkunde einzutragen ist.
BGBl. II Nr. 263/2018
Schiffstechnikverordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
3. Teil
Amtliches Kennzeichen
Kennzeichenzuweisung
Paragraph 10,
- Absatz 2,Fahrzeugen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, ist als amtliches Kennzeichen eine einheitliche europäische Schiffsnummer gemäß Paragraph 11, zuzuweisen.
- Absatz 3,Anderen Fahrzeugen sowie Schwimmkörpern ist ein nationales amtliches Kennzeichen gemäß Paragraph 12, zuzuweisen.
- Absatz 4,Das amtliche Kennzeichen für Beiboote besteht aus der Wortfolge „Beiboot zu“ gefolgt von dem amtlichen Kennzeichen gemäß Absatz 2, oder 3 des Fahrzeuges, für welches das Beiboot als Ausrüstung zugelassen ist.