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BGBl. II Nr. 263/2018

kundgemacht 03.10.2018 RIS↗
Schiffstechnikverordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 263/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffstechnikverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 07.10.2018 · idF BGBl. II Nr. 263/2018 § 10↗RIS↗

3. Teil
Amtliches Kennzeichen

Kennzeichenzuweisung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Mit der Zulassung ist jedem Fahrzeug oder Schwimmkörper ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen, das in die Zulassungsurkunde einzutragen ist.
  2. Absatz 2,Fahrzeugen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, ist als amtliches Kennzeichen eine einheitliche europäische Schiffsnummer gemäß Paragraph 11, zuzuweisen.
  3. Absatz 3,Anderen Fahrzeugen sowie Schwimmkörpern ist ein nationales amtliches Kennzeichen gemäß Paragraph 12, zuzuweisen.
  4. Absatz 4,Das amtliche Kennzeichen für Beiboote besteht aus der Wortfolge „Beiboot zu“ gefolgt von dem amtlichen Kennzeichen gemäß Absatz 2, oder 3 des Fahrzeuges, für welches das Beiboot als Ausrüstung zugelassen ist.