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BGBl. II Nr. 263/2018

kundgemacht 03.10.2018 RIS↗
Schiffstechnikverordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 263/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffstechnikverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 07.10.2018 · idF BGBl. II Nr. 263/2018 § 12↗RIS↗

Nationales amtliches Kennzeichen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Das nationale amtliche Kennzeichen besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern. Für Waterbikes wird das nationale amtliche Kennzeichen nach der fünfstelligen Zahl durch die Buchstabenfolge „WB“ ergänzt; diese Buchstabenfolge muss im Verzeichnis gemäß Paragraph 112, des Schifffahrtsgesetzes nicht geführt werden.
  2. Absatz 2,Die Buchstaben der Zulassungsbehörde sind:

    A             Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

    B             Landeshauptmann von Burgenland

    K             Landeshauptmann von Kärnten

    N             Landeshauptmann von Niederösterreich

    O             Landeshauptmann von Oberösterreich

    S             Landeshauptmann von Salzburg

    St           Landeshauptmann von Steiermark

    T             Landeshauptmann von Tirol

    V             Landeshauptmann von Vorarlberg

    W             Landeshauptmann von Wien