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BGBl. II Nr. 263/2018

kundgemacht 03.10.2018 RIS↗
Schiffstechnikverordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 263/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffstechnikverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 07.10.2018 · idF BGBl. II Nr. 263/2018 § 17↗RIS↗

Zweck der Untersuchung

Paragraph 17,

Die Untersuchung dient:

  1. Ziffer eins
    der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie der Feststellung zur Sicherstellung der Fahrtauglichkeit notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;
  2. Ziffer 2
    der Feststellung der Fortdauer der gemäß Ziffer eins, ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;
  3. Ziffer 3
    der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges und die schifffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.