Absatz eins,Eine Untersuchung ist durchzuführen
- Ziffer einsvor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstuntersuchung);
- Ziffer 2in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Wiederkehrende Untersuchung);
- Ziffer 3nach wesentlichen Havarien, nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche wesentliche bauliche Änderungen (Paragraph 7, Absatz 2,) zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Fahrtbereiche, Gewässer oder Gewässerteile (Sonderuntersuchung);
- Ziffer 4über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, dass ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist (Untersuchung von Amts wegen);
- Ziffer 5jederzeit auf Antrag des Verfügungsberechtigten (Freiwillige Untersuchung).