BGBl. II Nr. 263/2018
Schiffstechnikverordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Freiwillige Untersuchung
Paragraph 24,
Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges kann jederzeit eine freiwillige Untersuchung verlangen. Dem Antrag auf Untersuchung ist stattzugeben.