Absatz eins,Auf Antrag (Paragraph 5, Absatz eins,) des Verfügungsberechtigten ist die Untersuchung durch die Behörde durchzuführen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.
BGBl. II Nr. 263/2018
Schiffstechnikverordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Antrag auf Untersuchung
Paragraph 27,
- Absatz 2,Die Behörde hat dem Verfügungsberechtigten Ort und Zeit der Untersuchung in geeigneter Form mitzuteilen.