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BGBl. II Nr. 263/2018

kundgemacht 03.10.2018 RIS↗
Schiffstechnikverordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 263/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffstechnikverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft 07.10.2018 – 01.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 263/2018 · danach: BGBl. II Nr. 144/2022 § 31↗RIS↗

Bescheinigung der Fahrtauglichkeit

Paragraph 31,

Die Behörde kann von der Untersuchung eines Fahrzeuges hinsichtlich der Erfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen in dem Ausmaß absehen, als eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Maschinenbau (Schiffstechnik) darüber vorliegt, dass das Fahrzeug diesen Bestimmungen entspricht. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.