BGBl. II Nr. 267/2018
Änderung der Verpackungsholz-Kontroll-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Verpackungsholz-Kontroll-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändert
Amtliche Maßnahmen
§ 5.
Wird bei einer Untersuchung gemäß dem 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 2011 von einem Kontrollorgan des Bundesamtes für Wald ein Befall mit Schadorganismen festgestellt, oder festgestellt, dass die gemäß dem Internationalen Standard ISPM Nr. 15 vorgeschriebene Kennzeichnung des Holzverpackungsmaterials nicht konform ist, oder Rinde über das erlaubte Maß vorhanden ist, so darf die Freigabe der Sendung nur dann erfolgen, wenn durch die Anordnung einer der in § 30 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 angeführten amtlichen Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass eine Verbreitung von Schadorganismen verhindert werden kann. Nicht dem Internationalen Standard ISPM Nr. 15 entsprechendes Holzverpackungsmaterial darf jedoch auch nach durchgeführten Behandlungsmaßnahmen nur dann nicht mehr als Verpackungsmaterial tatsächlich zur Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden, wenn durch die Behandlung die Bedingungen des Internationalen Standards ISPM Nr. 15 erfüllt werden sondern ist auf Anordnung der zuständigen Behörde zu vernichten.