BGBl. II Nr. 268/2018
Änderung der Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1 Tabelle; Abs 2; Abs 3
§ 1.
(1) Für die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, Für die Tätigkeit Bildungsberatung an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b Gehaltsgesetz des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, für die dem der jeweiligen Lehrer Lehrperson entsprechende Verwendungsgruppe:
1. | |
a) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100 | |
b) | |
c) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1 000 | |
d) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 001 bis einschließlich 1 600 | 300 vH, |
e) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 601 bis einschließlich 2 300 | 400 vH, |
f) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 2 301 bis einschließlich 3 000 | 500 vH, |
g) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 3 000 | 600 vH; |
2. | |
a) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110 | |
sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl unter 60, | |
b) | |
c) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 575 | |
(2) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist.
(3) Die Vergütung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis g und Z 2 lit. c kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.