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BGBl. II Nr. 268/2018

kundgemacht 18.10.2018 RIS↗
Änderung der Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 268/2018× zu Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956×

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 7 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 Tabelle; Abs 2; Abs 3
in Kraft 01.04.2017 – 31.08.2018 · idF BGBl. II Nr. 90/2017 · danach: BGBl. II Nr. 268/2018 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2018 · idF BGBl. II Nr. 268/2018 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Für die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, Für die Tätigkeit Bildungsberatung an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b Gehaltsgesetz des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, für die dem der jeweiligen Lehrer Lehrperson entsprechende Verwendungsgruppe:
1. Die Verwaltung des Inventars der Schulküchen, in denen lehrplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals: Für die Bildungsberatung an höheren Schulen
a) Lehrküchen: ......................................
64 vH
a) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100
je Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden) 50 vH, bei weniger Arbeitseinheiten anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).
b) Betriebsküche: .................................. bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475
80 100 vH,
c) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1 000
je Betriebsküche. 200 vH,
d) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 001 bis einschließlich 1 600
300 vH,
e) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 601 bis einschließlich 2 300
400 vH,
f) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 2 301 bis einschließlich 3 000
500 vH,
g) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 3 000
600 vH;
2. Die Inventarverwaltung im Servicebereich an Schulen für Tourismusberufe und die Bildungsberatung an selbstständig geführten mittleren Schulen für wirtschaftliche Berufe:
a) Servierkunderaum mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente): ……………..
80 vH
a) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110
je Servierkunderaum. 50 vH,
sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl unter 60,
b) Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Schankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock: ............................................ bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575
40 100 vH,
c) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 575
je Lehrbar 200 vH.
3. Die Wäscheverwaltung für Schul- und Küchenbetrieb, je Schule: ....................
40 vH
bis sechs Klassen,
80 vH
bis zwölf Klassen,
120 vH
ab 13 Klassen.
4. Die Verwaltung des Reinigungsmaterials für den hauswirtschaftlichen und fachpraktischen Unterricht, je Schule: ......................................................
40 vH
bis sieben Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird,
80 vH
bis 14 Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird,
120 vH
ab 15 Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird.
5. Die Verwaltung von Werkstätten für Kreatives Gestalten an Schulen für wirtschaftliche Berufe und an Schulen für Sozialberufe:……………………
40 vH
bis zwei Werkstätten,
80 vH
bis vier Werkstätten,
160 vH
ab fünf Werkstätten.
Anmerkung
(2) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist.
Fassung aufgehoben durch BGBl. II Nr. 268/2018
(3) Die Vergütung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis g und Z 2 lit. c kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.
Schlagworte
Schulbetrieb