Absatz eins,Diese Verordnung regelt die notwendigen Daten und deren Überführung in die Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4 a, des Kraftfahrgesetzes 1967 (im Folgenden „Zulassungsevidenz“) im Rahmen der Vorbereitung der Einführung des automationsunterstützten Nachweises der Behinderung durch eine Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung (im Folgenden „Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass“), im Rahmen des Vollzuges der Befreiung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, des Versicherungssteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953, und Paragraph 13, Absatz 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, (im Folgenden „Initialbefüllung“).
BGBl. II Nr. 270/2018
Initialbefüllung für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung (IB-ANB-V)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Initialbefüllung für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung (IB-ANB-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung (ANB-V)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Allgemeine Vorschriften und Datenschutz
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die an der Datenverarbeitung im Rahmen der Initialbefüllung Beteiligten, das sind
- Strichaufzählungdas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden „Sozialministeriumservice“),
- Strichaufzählungdie Versicherer, die für die Erhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Versicherungssteuergesetzes 1953 zuständig sind (im Folgenden „Versicherer“), sowie
- Strichaufzählungdie Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (im Folgenden „Gemeinschaftseinrichtung“),
tragen für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Verpflichtungen, insbesondere Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten, nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, erfüllt werden können. - Absatz 3,Die jeweils zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sind von der Gemeinschaftseinrichtung und den Versicherern ausschließlich für den Zweck der Initialbefüllung zu verarbeiten.