BGBl. II Nr. 275/2018
Änderung der AEV Erdölverarbeitung
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die AEV Erdölverarbeitung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1; Abs 2 Z 3, Z 5, Z 6 lit a, lit b; Abs 3 Z 2, Z 5, Z 6; Abs 4; Abs 5 Z 1, Schlussteil, Z 2 (neu), Z 8, Z 9, Z 10 (neu) · umnummeriert: Abs 5 Z 3 bis Z 7
§ 1.
(1) Bei Die in Anlage A, Tabelle 1, Spalte I und Tabelle 2 festgelegten Emissionsbegrenzungen sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:
1. Lagern von Erdöl oder dessen Fraktionen für die Verarbeitung gemäß Z 2;
… 3 unveränderte Absätze
2. Verarbeiten von Erdöl oder dessen Fraktionen zu verkaufsfähigen Produkten wie Benzin, Petroleum, Dieselkraftstoff, Heizöl, Flüssiggas, Turbinenkraftstoff, Schmieröl und -fett, Paraffin, Petrolkoks, Bitumen usw. durch Einsatz von
a) physikalischen Trennverfahren (Destillation, Extraktion, Adsorption, Absorption),
b) chemischen Umwandlungsverfahren (Reformieren, Cracken, Polymerisieren, Alkylieren),
c) physikalischen oder chemischen Verfahren zur Abtrennung von Nebenbestandteilen (Raffinieren);
3. Lagern von Produkten gemäß Z 2 im unmittelbaren Anschluß Anschluss an den Verarbeitungsprozeß Verarbeitungsprozess;
4. Gewinnen von Begleitstoffen aus Erdöl oder dessen Fraktionen (zB Schwefel);
5. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wäßrigen wässrigen Medien;
6. Reinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wäßrigen wässrigen Medien, wenn
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus einer Anlage oder einem Betrieb gemäß Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A, Tabelle 1, Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Abs. 1 gilt und 2 gelten nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
2. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV) ausgenommen solchem gemäß Abs. 2 1 Z 6;
3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
4. Abwasser aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösemitteln (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.1 AAEV);
5. Abwasser oder Niederschlagswasser aus der Lagerung von Erdöl oder dessen Fraktionen sowie von Produkten gemäß Abs. 2 1 außerhalb von Betrieben oder Anlagen zur Erdölverarbeitung;
6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2 1.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung ( AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des gemäß Abs. 2 1 anfallen.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua u.a. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 1 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
1. Verminderung des Frischwasserverbrauches durch
– weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
– Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerläßlichem unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
– Einsatz gereinigter Prozeßwässer Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
– Einsatz von Prozeßwässern Prozesswässern mit schwacher Salzbelastung in der Rohölentsalzung,
– Weiterverwendung wäßriger wässriger Kondensate als Brauchwasser in der Erdölverarbeitung,
– Verwendung von Niederschlagswasser, welches auf den Flächen der Erdölverarbeitungsanlagen fällt, als Brauch- oder Kühlwasser,
2. Minimierung der Menge von schadstoffbelastetem Wasser durch die Verhinderung von Stoffaustritten und Leckagen;
10. Überwachung des folgenden Parameters mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:
wöchentliche Messung des Parameters Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5.
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