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BGBl. II Nr. 276/2018

kundgemacht 07.11.2018 RIS↗
Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV
Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 276/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung (MKGAV) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.01.2019 – 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 276/2018 · danach: BGBl. II Nr. 320/2024 § 2↗RIS↗

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ziel der Grundausbildung ist es, durch eine möglichst enge Verknüpfung von Theorie und Praxis den Auszubildenden diejenigen berufsspezifischen und praxisrelevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Aufgaben erforderlich sind. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die sich aus der besonderen Stellung der Justiz im Staatsgefüge ergebenden hohen fachlichen und ethischen Anforderungen sowie die für die Bediensteten daraus resultierenden besonderen Pflichten und Verhaltensanforderungen zu legen.
  2. Absatz 2,Dabei haben – jeweils in enger Verschränkung mit der durch Schulung am Arbeitsplatz erfolgenden praktischen Ausbildung –
    1. Ziffer eins
      die verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodule das für eine Tätigkeit im Justizdienst absolut unabdingbare Grundwissen, insbesondere über die Organisation und Funktionsweise der Justiz, das sich durch die besondere Stellung der Justiz im Staatsgefüge gebietende Verhalten im Dienst und die justizspezifischen IT-Anwendungen,
    2. Ziffer 2
      die verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodule die für die tägliche Arbeit erforderlichen rechtlichen Kenntnisse und deren praktische Anwendung sowie
    3. Ziffer 3
      die fakultativen Wahlmodule darüber hinausgehende spezielle Kenntnisse, die für eine Tätigkeit in ausgewählten Bereichen (Grundbuch, Firmenbuch, Beglaubigung und Rechnungsführung) erforderlich sind,
    zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Die an den Grundausbildungslehrgängen Teilnehmenden sind zur Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten; zielführendes persönliches Lernmanagement und Selbständigkeit im Wissenserwerb sind zu fördern.