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BGBl. II Nr. 276/2018

kundgemacht 07.11.2018 RIS↗
Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV
Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 276/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung (MKGAV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.01.2019 – 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 276/2018 · danach: BGBl. II Nr. 320/2024 § 3↗RIS↗

2. Abschnitt
Gestaltung und Organisation

Ausgestaltung der Grundausbildung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildungen nach der vorliegenden Verordnung werden in modularer Form abgehalten. Dabei haben sich die theoretischen Module mit den Zeiten praktischer Verwendung abzuwechseln, sodass zwischen den theoretischen Ausbildungsteilen in den Modulen jeweils Zeiten praktischer Verwendung liegen.
  2. Absatz 2,In begründeten Ausnahmefällen können einzelne Module ausnahmsweise auch zu einem Block zusammengezogen werden, wobei dies pro Grundausbildung maximal drei Module betreffen darf. Der modulare Charakter der Grundausbildung und die möglichst enge Verschränkung zwischen theoretischer und praktischer Wissensvermittlung dürfen durch die Abhaltung eines Modulblocks nicht verloren gehen.
  3. Absatz 3,Die Grundausbildung ist jeweils innerhalb der nach den Bestimmungen der Paragraphen 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.
  4. Absatz 4,Die Grundlagenmodule (Paragraphen 11 und 14) stellen für die Vertragsbediensteten die für den Abschluss der v 4-Ausbildungsphase erforderliche Grundausbildung dar und vermitteln Beamtinnen und Beamten die gemäß Ziffer 4 Punkt 5, der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe A 4 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.