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BGBl. II Nr. 28/2018

kundgemacht 23.02.2018 RIS↗
Section Control-Messstreckenverordnung Nordumfahrung Klagenfurt 2018
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich Nordumfahrung Klagenfurt 2018 (Section Control-Messstreckenverordnung Nordumfahrung Klagenfurt 2018)
Kundmachung BGBl. II Nr. 28/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Section Control-Messstreckenverordnung Nordumfahrung Klagenfurt 2018 neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 24.02.2018 · idF BGBl. II Nr. 28/2018 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildverarbeitenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 2 Süd Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    auf der Richtungsfahrbahn Wien in Fahrtrichtung Italien der Abschnitt von km 321,34 bis km 327,55 und
  2. Ziffer 2
    auf der Richtungsfahrbahn Wien in Fahrtrichtung Wien der Abschnitt von km 327,57 bis km 321,55.