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BGBl. II Nr. 281/2018

kundgemacht 14.11.2018 RIS↗
Institute zur Chargenprüfung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend Institute zur Chargenprüfung
Kundmachung BGBl. II Nr. 281/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Institute zur Chargenprüfung neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.12.2018 – 28.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 281/2018 · danach: BGBl. II Nr. 10/2025 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Stellt eines der in der Anlage 1 genannten Institute gemäß den für Chargenfreigaben innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes einzuhaltenden Regelungen fest, dass die Charge einer Arzneispezialität zur Anwendung am Menschen der bei deren Zulassung in Österreich genehmigten Spezifikation und dem Stand der Wissenschaften entspricht, so ist die diesbezügliche Stellungnahme der Äußerung des Instituts gemäß Paragraph eins, gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Stellt eines der in der Anlage 2 genannten Institute gemäß den für Chargenfreigaben innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes einzuhaltenden Regelungen fest, dass die Charge einer Arzneispezialität zur Anwendung am Tier der bei deren Zulassung in Österreich genehmigten Spezifikation und dem Stand der Wissenschaften entspricht, so ist die diesbezügliche Stellungnahme der Äußerung des Instituts gemäß Paragraph eins, gleichzuhalten.