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BGBl. II Nr. 281/2018

kundgemacht 14.11.2018 RIS↗
Institute zur Chargenprüfung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend Institute zur Chargenprüfung
Kundmachung BGBl. II Nr. 281/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Institute zur Chargenprüfung neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.12.2018 – 28.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 281/2018 · danach: BGBl. II Nr. 10/2025 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Erfolgte die Begutachtung einer Arzneispezialität zur Anwendung am Menschen durch ein Institut gemäß der Anlage 1, hat der Zulassungsinhaber die Stellungnahme dieses Instituts dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Erfolgte die Begutachtung einer Arzneispezialität zur Anwendung am Tier durch ein Institut gemäß der Anlage 2, hat der Zulassungsinhaber die Stellungnahme dieses Instituts dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.