BGBl. II Nr. 284/2018
Änderung der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV
Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertZ 4
… 3 unveränderte Absätze
§ 12.
Der Einziehungsauftrag des Bundes an die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hat zu enthalten:
1. den abzubuchenden und einzuziehenden Betrag,
2. den Namen, das Konto sowie das kontoführende Kreditinstitut des Gebührenentrichters,
3. ein Justizkonto (§ 1) sowie
4. das Gericht, die Geschäftszahl der Eingabe, die Bezeichnung der Rechtssache und, soweit eine solche vorhanden ist, die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren.