BGBl. II Nr. 299/2018
DAC-Verordnung „Südsteiermark“, DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ und DAC-Verordnung „Weststeiermark“
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ und die DAC-Verordnung „Weststeiermark“ erlassen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Südsteiermark DAC“ ist im Weinbaugebiet Steiermark herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Südsteiermark ersichtlich sein.