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BGBl. II Nr. 299/2018

kundgemacht 29.11.2018 RIS↗
DAC-Verordnung „Südsteiermark“, DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ und DAC-Verordnung „Weststeiermark“
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ und die DAC-Verordnung „Weststeiermark“ erlassen werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 299/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

DAC-Verordnung „Südsteiermark“ neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 30.11.2018 – 21.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 299/2018 · danach: BGBl. II Nr. 587/2020 § 8↗RIS↗

Paragraph 8,

Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Südsteiermark und der Angabe einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde gemäß Anhang 1 („Ortswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Südsteiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Der Wein hat aus den ortsübergreifenden Weinbaugemeinden Kitzeck-Sausal, Eichberg, Leutschach, Gamlitz oder Ehrenhausen zu stammen. Die geographische Abgrenzung und Festlegung der zulässigen Leitsorten erfolgt im Anhang. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt (15 %) mit Südsteiermark DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
  2. Ziffer 2
    Die für den jeweiligen Ortswein definierten Leitsorten müssen vom Regionalen Weinkomitee Steiermark genehmigt werden.
  3. Ziffer 3
    Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.
  4. Ziffer 4
    Der frühestmögliche Verkaufstermin ist der 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres.
  5. Ziffer 5
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorten Riesling und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  6. Ziffer 6
    Das Schriftgrößenverhältnis der Angabe der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde zur Rebsorte hat mindestens 1,5 : 1 zu betragen.
  7. Ziffer 7
    Die Bezeichnung „Südsteiermark DAC“ und die Ortsangabe sind auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichteten Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben; wobei die Bezeichnung „Südsteiermark DAC“ am Vorderetikett keiner Größenbeschränkung unterliegt, und die Rebsorte in größeren Schriftzeichen angegeben werden darf.