Der Wein muss ausschließlich aus handgelesenen Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Vulkanland Steiermark geerntet wurden.
BGBl. II Nr. 299/2018
DAC-Verordnung „Südsteiermark“, DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ und DAC-Verordnung „Weststeiermark“
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ und die DAC-Verordnung „Weststeiermark“ erlassen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Vulkanland Steiermark („Gebietswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Silberberg zu erfolgen.
- Ziffer 3Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines und der Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ verwendet werden, wobei „DAC“ in kleineren Schriftzeichen anzugeben ist als „Vulkanland Steiermark“.
- Ziffer 4Die Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ ist auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichtend anzuführenden Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben.
- Ziffer 5Die Angabe des Weinbaugebietes „Steiermark“ ist nicht zulässig.
- Ziffer 6Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
- Ziffer 7Es dürfen nur folgende Rebsorten verwendet werden: Welschriesling, Weißburgunder, Morillon, Grauburgunder, Riesling, Gelber Muskateller, Sauvignon blanc, Traminer und Verschnitte daraus.
- Ziffer 8Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 15. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres, bei Welschriesling nicht vor dem 1. Dezember des Erntejahres, erfolgen.
- Ziffer 9Der Wein darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres verkauft werden; ausgenommen davon sind Weine der Rebsorte Welschriesling.
- Ziffer 10Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorten Riesling und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
- Ziffer 11Die Rebsorte darf am Etikett nicht größer als die Bezeichnung Vulkanland Steiermark angegeben werden.