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BGBl. II Nr. 299/2018

kundgemacht 29.11.2018 RIS↗
DAC-Verordnung „Südsteiermark“, DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ und DAC-Verordnung „Weststeiermark“
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ und die DAC-Verordnung „Weststeiermark“ erlassen werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 299/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 30.11.2018 · idF BGBl. II Nr. 299/2018 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ ist im Weinbaugebiet Steiermark herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Vulkanland Steiermark ersichtlich sein.