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BGBl. II Nr. 299/2018

kundgemacht 29.11.2018 RIS↗
DAC-Verordnung „Südsteiermark“, DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ und DAC-Verordnung „Weststeiermark“
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ und die DAC-Verordnung „Weststeiermark“ erlassen werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 299/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 30.11.2018 · idF BGBl. II Nr. 299/2018 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Steiermark ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Steiermark festzusetzen. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden.