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BGBl. II Nr. 299/2018

kundgemacht 29.11.2018 RIS↗
DAC-Verordnung „Südsteiermark“, DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ und DAC-Verordnung „Weststeiermark“
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ und die DAC-Verordnung „Weststeiermark“ erlassen werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 299/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 30.11.2018 – 21.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 299/2018 · danach: BGBl. II Nr. 578/2020 § 8↗RIS↗

Paragraph 8,

Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Vulkanland Steiermark und der Angabe einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde gemäß Anhang 1 („Ortswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Vulkanland Steiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Der Wein hat aus den ortsübergreifenden Weinbaugemeinden Klöch, Straden, St. Peter, Tieschen, St. Anna, Kapfenstein, Riegersburg und Oststeiermark zu stammen. Bei der ortsübergreifenden Herkunftsangabe Oststeiermark ist die politische Gemeinde voranzustellen. Die geographische Abgrenzung und Festlegung der zulässigen Leitsorten erfolgt im Anhang. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt (15 %) mit Vulkanland Steiermark DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
  2. Ziffer 2
    Die für den jeweiligen Ortswein definierten Leitsorten müssen vom Regionalen Weinkomitee Steiermark genehmigt werden.
  3. Ziffer 3
    Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen. Für Klöcher Traminer darf der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer in den ersten drei Jahren ab in Kraft treten dieser Verordnung nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.
  4. Ziffer 4
    Der frühestmögliche Verkaufstermin ist der 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres. Für Klöcher Traminer ist der frühestmögliche Verkaufstermin in den ersten drei Jahren ab in Kraft treten dieser Verordnung der 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres.
  5. Ziffer 5
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorte Riesling und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat bei Klöcher Traminer den Bezeichnung „trocken“ oder „halbtrocken“ zu entsprechen. „Vulkanland Steiermark DAC“ mit der Ortsangabe Klöch und aus der Rebsorte Traminer darf auch als Prädikatswein in Verkehr gesetzt werden; in diesem Fall besteht keine Grenze für den Gehalt an unvergorenem Zucker.
  6. Ziffer 6
    Das Schriftgrößenverhältnis der Angabe der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde zur Rebsorte hat mindestens 1,5 : 1 zu betragen.
  7. Ziffer 7
    Die Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ und die Ortsangabe sind auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichteten Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben; wobei die Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ am Vorderetikett keiner Größenbeschränkung unterliegt, und die Rebsorte in größeren Schriftzeichen angegeben werden darf.